Du bist Artist mit internationalen Auftritten oder Producer und Label mit Lizenzen und wohnst im Ausland? 🚀 Dann kennst du den Struggle: Gig gebucht, Lizenz verkauft – und plötzlich will das deutsche Finanzamt seinen Cut. In diesem Guide erkläre ich, Mayk Meier, Steuerberater für Musik und Medien, wie §49 EStG und §50a EStG funktionieren, wann die Quellensteuer zuschlägt und wie du sie minimierst. Mit Praxisbeispielen, Gesetzes-Links und Profi-Tipps aus der Entertainmentbranche.
Was ist beschränkte Steuerpflicht überhaupt?
Du bist beschränkt steuerpflichtig, wenn du keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast, aber hier trotzdem Einnahmen erzielst (§1 Absatz 4 EStG, §§8 und 9 AO) – zum Beispiel durch:
- Auftritte auf deutschen Bühnen
- Gagen für Shows als Gastmusiker
- Lizenzeinnahmen von deutschen Labels oder Verlagen
- Lizenzen aus urheberrechtlich geschützten Werken nach Deutschland
Rechtsgrundlage: §1 Abs. 4 EstG in Verbindung mit §49 Abs. 1 EStG
Hier wird klar definiert, welche Einkünfte in Deutschland bei beschränkter Steuerpflicht besteuert werden – darunter:
- Nr. 2 e: Einkünfte aus künstlerischer, sportlicher oder ähnlicher Tätigkeit
- Nr. 6: Nutzung oder Verwertung von Rechten (Urheberrecht, Lizenzen, etc.)
Beispiel:
Ein französischer DJ lizensiert einen Track an ein deutsches House-Label. Das Label zahlt ihm eine Lizenz für die Nutzung. Ergebnis: Der französische DJ wird in Deutschland beschränkt steuerpflichtig mit seinen inländischen Einkünften – gemäß §1 Abs. 4 EStG in Verbindung mit §49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Wie wird das versteuert? Quellensteuer-Check nach § 50a EStG
Wenn du beschränkt steuerpflichtig bist, greift bei deinen Einkünften zunächst §50a EStG – der regelt die sogenannte Quellensteuer oder auch als Witholding Tax bekannt.
Das bedeutet:
Der inländische Auftraggeber – also das Label oder der Veranstalter – muss direkt 15 % Steuerabzug einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dazu kommt noch 5,5% Soli – also insgesamt 15,825 %.
Beispiel:
Eine schweizer Band performt beim Lollapalooza-Festival in Berlin für 10.000 €.
Der Veranstalter muss davon 1.582,50 EUR einbehalten und ans Finanzamt abführen.
Die schweizer Band bekommt also nur 8.417,50 € überwiesen.
Wichtig:
Das gilt nicht nur für Live-Gigs, sondern auch für:
- Kompositionen & Texte (also immer wenn Rechte übertragen werden)
- Musikproduktionen
- unterhaltende Darbietungen, z.B. im TV
- und jede Form von Verwertung urheberrechtlicher Leistungen in Deutschland
Wie Labels und Veranstalter diese Steuer clever managen, erklären wir als Steuerberater für Musik & Medien auch in unserem Beitrag Steuerabzüge & Quellensteuer für Musiklabels.
Tipps von Steuerberater für Musik & Medien; Ausnahmen & Red Flags
- Bei reiner Rechteüberlassung kann man manchmal über ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weniger oder gar keine Steuer zahlen – aber nur auf Antrag und mit entsprechender Ansässigkeitsbescheinigung. Mehr dazu findest du in Anrechnung vs. Freistellung bei internationalen Auftritten in unserem Beitrag von uns – dein Steuerberater für Musik & Medien.
- Für EU-Artists gelten teilweise Erleichterungen: gemäß §50a Abs. 3 EStG können mit dem Auftritt im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden
- Wer die Steuer nicht abführt, haftet als inländischer Auftraggeber selbst – yes, das Label oder der Veranstalter ist in der Pflicht!
Kurz & knapp – der Steuerabzug in 5 Punkten
- Beschränkte Steuerpflicht greift bei ausländischen Künstler*innen, wenn sie in Deutschland Einkommen erzielen.
- Relevante Einkünfte sind vor allem Gagen, Lizenzen, urheberrechtlich geschützte Leistungen.
- § 49 EStG definiert, was in Deutschland steuerpflichtig ist und als inländische Einkünfte zählt.
- § 50a EStG verpflichtet deutsche Auftraggeber zur Quellensteuer von mindestens 15 % + 5,5% Soli einzubehalten und abzuführen.
- Im Doppelbesteuerungsabkommens ist geregelt, wie die Besteuerung erfolgt. Mit einem Antrag auf Freistellung bzw. einen Antrag auf Erstattung lässt sich der Steuerabzug auf z.B. Lizenzeinnahmen oft reduzieren, sofern ein niedrigerer Steuersatz als 15% im Doppelbesteuerungsabkommen geregelt ist. Dort findest du auch eine Regelung, ob die Einkünfte aus Deutschland in deiner Steuererklärung freigestellt oder die Steuern angerechnet werden.
Steuerabzüge sind komplex, wir empfehlen dir dich mit dem Thema auseinanderzusetzen oder Unterstützung zu holen bei einem Steuerberater für Musik & Meiden.
Wie du als Musikmanager*in gezielt selbst Quellensteuer für deine Künstler:innen zurückholst oder reduzieren kannst, erfährst du hier: Quellensteuer-Erstattung nach § 50a EStG.
amvyn – Steuerberater für Musik & Medien
Als Steuerberater für Musik und Medien wissen wir: Internationaler Erfolg darf nicht an der Steuer scheitern. Wir helfen Artists, Labels, Verlagen, Managements & Content Creators, sich rechtssicher, steueroptimal und kreativ frei zu bewegen – auch cross-border.
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